Liebe Golferinnen und Golfer,
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Kabinett der Bayerischen Staatsregierung hat die Beschlüsse der Bund-Länder Konferenz eins zu eins umgesetzt und wird seine Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (stmgp.bayern.de) um diese Beschlüsse ergänzen. Ziel dieser Beschlüsse ist, die Kontakte auf die Dauer eines Monats auf das Notwendigste zu beschränken. In den Beschlüssen heißt es u.a.:
„Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören unter anderem der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, …“
Der BGV geht im Einvernehmen mit dem DGV davon aus, dass diese Ausnahme auch für den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf Golfanlagen gilt. Danach ist das Golf spielen allein oder in Zweiergruppen, beziehungsweise bei Personen aus einem Hausstand auch bis zu den üblichen Vierergruppen möglich.
Um möglichst Menschenansammlungen und Kontakte zu vermeiden, kann, wenn es organisatorisch zuverlässig möglich ist, dass jeweils unter den gleichen Bedingungen, also höchstens zwei Personen oder Personen des eigenen Hausstandes die Driving Range gleichzeitig nutzen, auch der Betrieb auf der Driving Range aufrechterhalten werden, ansonsten ist diese zu schließen. Was den Golfunterricht betrifft, bitten wir die Hinweise der PGA of Germany zu beachten unter www.pga.de.
Zu den Greenfee-Regelungen kann erst eine Aussage getroffen werden, sobald die Definition eines „überregionalen tagestouristischen Ausflugs“ vom Innenministerium kommuniziert worden ist.
Über die Schließung der Clubheime und Rezeptionen kann zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls noch keine Aussage getätigt werden. Wir bitten Sie daher die Startzeitenvergabe derzeit online oder telefonisch zu erledigen.
Gastronomiebetriebe (und ähnliche Einrichtungen) werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Pro Shops, die der Bestimmung zum „Einzelhandel“ zuzuordnen sein dürften, bleiben unter Auflagen geöffnet.
Im Übrigen gilt das vom DGV in Zusammenarbeit mit den Landesgolfverbänden beschlossene Hygienekonzept (Startzeiten, Abstand, kurze Anreise, schnelles Verlassen des Golfplatzes, Sonderregeln bezüglich Fahnenstange, und Bunker). Carts sind wohl in den meisten Fällen ohnehin wegen der Bodenverhältnisse nicht mehr zulässig. Das Clubhaus bleibt geschlossen, ebenso die Umkleideräume. Toiletten auf dem Golfplatz dürfen nur unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln betrieben werden (Reinigung, Infektionsmittel).
Die beschlossenen Maßnahmen werden bereits ab dem 2. November 2020, also ab dem kommenden Montag, wirksam.